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Erläuterungen und Berechnungsbeispiele zu den Besoldungsdienstalters-/Vorrückungsstichtagsneuberechnungen

Erläuterungen und Berechnungsbeispiele zu den Besoldungsdienstalters-/Vorrückungsstichtagsneuberechnungen, die langsam aber stetig bei den Kolleg*innen per RSB-Brief eintrudeln.

Von Gary Fuchsbauer

 

Vorab:
Faktum ist, dass nach dem EUGH-Urteil vom Mai 2019 dank des Endes der türkisblauen Regierung und dem freien Spiel der Kräfte im Nationalrat verblüffend rasch schon im Juli die Gesetzesreparatur erfolgte und dabei vereinbart wurde, dass nach jeder Neuberechnung bis 1. Mai 2016 rückabgerechnet wird. Dies gilt auch für jene, die erst heuer ihre Neuberechnung bekommen.
Es dauerte dann bis in den Spätherbst 2019 bis die softwaremäßige Umsetzung des Gesetzes fertig war und die Testläufe beginnen konnten und bis Februar 2020 die Abarbeitung in den Ministerien, Bildungsdirektionen, Landesverwaltungen in vollem Umfang starteten. Wobei "in vollem Umfang" meine Worte und wohl eine Übertreibung sind, da zumindest im Bildungsbereich kein Zusatzpersonal dafür angestellt wurde und die weit über 100.000 Betroffenen nicht von einem Tag auf den anderen abgehandelt werden konnten und können. Ob Corona die Sache im Laufe der letzten 12 Monate verlangsamt hatte, weiß ich nicht. (Anm. Red. UBG: In Vorarlberg erfolgte die Umsetzung noch einmal „zeitgedämpfter“ als in Restösterreich. Vgl. dazu auch die Impfterminplanung der Bildungsdirektion Vorarlberg)

Dass durch die Berücksichtigung der Zeiten ab den 14. Lebensjahr bei allen ein Vorteil entsteht, ist nicht der Fall, weil - wie bei vorangegangenen Reformen - auch die Abzüge von (sonstigen) Zeiten erhöht wurden. Es gab zwar nach dem Gesetzesbeschluss Aussagen, dass niemand etwas verlieren werde und dass die Reform in Summe den öffentlich Bediensteten „hunderte Millionen“ bringen werde, aber wie die meisten Nachberechnungsschreiben der letzten Monate zeigten, haben die meisten einen Bonus von wenigen Monaten und seit 2016 zwei Vorrückungen gehabt. Die Betroffenen bekommen daher die Differenz von den jeweils 2 betroffenen Gehaltsstufen für diese wenigen Monate nachbezahlt.


Bsp1:

Vertragslehrer*in, Vorrückung um 70 Tage verbessert, im Mai 2016 in Stufe l2a2/15:


Vorrückungen in Stufe 16 und 17, Differenz zwischen den Gehaltsstufen jeweils ca. 190 Euro (pro Monat). In Summe daher 2 Vorrückungen (15 auf 16 und 16 auf 17) x2 Monate x ca. 190 Euro = 760 Euro plus Sonderzahlungsanteil. Netto ergibt das in Summe knapp 500 Euro Nachzahlung für 2016 bis 2021 und künftig die Vorrückung 2 Monate früher.

 

Bsp2:

Lehrer*in pragmatisiert in der Gehaltsstufe 16, am 1.1.2018 und am 1.1.2020 eine Vorrückung und der Vorrückungsstichtag wird über 3 Monate verbessert,

 

Sie/Er wird für die Zeiten von Oktober bis Dezember 2017 und Oktober bis Dezember 2019 eine Nachzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der vorigen und der nächsten Gehaltsstufe (16 zu D1 und dann D1 zu D2) bekommen. Das ergibt brutto in Summe ca. 1.220 Euro plus Sonderzahlungsanteil, netto in Summe an die 800 Euro.


Wer im Mai 2016 bereits in der höchsten Gehaltsstufe (z.B. D2) war hat von einer positiven Veränderung des Vorrückungstermins nichts.  

 

Übrigens:

Kolleg*innen, die zwischen Sommer 2016 und 2019 in Pension gingen und eine Neuberechnung wollten, mussten einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages stellen.

Für alle aktiven Lehrer*innen und Kolleg*innen die nach 2019 in Pension gingen erfolgt(e) die Neuberechnung von Amts wegen.

siehe dazu https://www.dieubg.at/besoldungsreform19/

Wenn sich jemand vertiefen will:

https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/dienstrecht/besoldungsreform/index.html

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Kommentare: 3
  • #1

    R.M. (Donnerstag, 09 September 2021 22:58)

    Die Beispiele beziehen sich ja auf das Grundgehalt. Wie wird mit den MDL umgegangen?

  • #2

    Markus A. (Mittwoch, 03 Mai 2023 11:07)

    Ich habe die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages, also den Vergleichsstichtag erst gestern bekommen (ja, inzwischen haben wir das Jahr 2023).

    Es wurden mir +200 Tage gutgeschrieben. Was bedeutet das, jetzt unabhängig von einer Nachzahlung, für meine nächsten Vorrückungen?

    In meinem Dienstbereich gibt es eine Vorrückung entweder im Jänner oder im Juli alle zwei Jahre. Aktuell findet die Vorrückung bei mir immer im Juli statt. Heißt das, dass ich in Zukunft bereits im Jänner die nächste Vorrückung erwarten kann, oder wie werden die 200 Tagen sonst berücksichtigt?

    mfG, Markus

  • #3

    Gary (Montag, 08 Mai 2023 12:03)

    Lieber Markus, seit 2015 sind auch Vorrückungen an anderen Monatsersten möglich - und das kann auch bei dir künftig der Fall sein.
    Du bekommst wie von dir erwähnt eine Nachzahlung. Du wirst - nachdem du die Bestätigung an die Bildungsdirektion gesandt hast, dass nun alles passt und du nichts mehr nachzureichen hast - in einer der folgenden Monatsabrechnungen einen laaaangen Gehaltszettel haben, in dem bei allen deinen Vorrückungen zwischen Mitte 2016 und jetzt die Gehaltsdifferenzen zwischen der alten und gem. Vergleichsstichtag neuen Gehaltsstufe dargestellt werden (alter Bezug in 6 oder 7 Monaten vor der bisherigen Vorrückung [bis frühestens
    3 Jahre vor dem EUGH-Urteil, also bis Mai 2016] abgezogen und jeweils neuer addiert) und so zum normalen Monatsentgelt einiges dazukommen wird - außer du bist so alt, dass du damals so wie ich schon in der höchsten Gehalststufe warst, was aber wohl nicht der Fall sein wirst, weil du ja von künftigen Vorrückungen schreibst.
    +200 Tage sind etwas über 6 Monate, also wirst du wohl künftig schon im Jänner vorrücken.

    LG Gary