· 

Neuberechnung der Vordienstzeiten nach EUGH-Urteil (auch für Neo-Pensionist*innen)

Bild:spagra
Bild:spagra

Anfang Juli wurde die Besoldungsreform 2019 im Parlament beschlossen. Sie soll die Ungerechtigkeiten und Verluste ausgleichen, die durch die Besoldungsreform von 2015 bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (BDA) entstanden waren. Die Reparatur wird durch das Urteil des EU-Gerichtshofes vom 8. Mai 2019 vorgeschrieben
Siehe auch: EUGH-Urteil bringt Besoldungsreform 2019

Ergebnis der Verhandlungen:

Entschädigt werden jene Kolleg*innen, die durch das alte System benachteiligt wurden.
Garantie: Für niemanden wird es wegen der Besoldungsreform 2019 Verluste in der Lebensverdienstsumme geben.
Primär geht es darum, dass die Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr als zusätzliche Vordienstzeiten geltend gemacht werden.
Rund 70 % der Bundesbediensteten und Landeslehrer*innen sind von der neuen Besoldungsreform 2019 betroffen.

Nichts ändert sich aufgrung des EUGH-Urteiles für  Bundesbedienstete  und  Landeslehrer*innen, deren Vorrückungsstichtag oder deren Besoldungsdienstalter (BDA) nach dem 30. August 2010 erstmalig festgestellt wurde. In diesem Fall wurden die Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag  liegen bereits berücksichtigt.


Ansprüche sichern.

Für die meisten Betroffenen erfolgt die Berücksichtigung allfälliger Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr automatisch (von Amts wegen) durch die Dienstbehörden.

Wer muss einen Antrag stellen, um eine allfällige Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erreichen?

 

All jene Kolleg*innen,

die innerhalb der letzten drei Jahre in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind oder aus anderen Gründen (Austritt oder Kündigung) nicht mehr im aktiven Dienststand sind.
Konkret betrifft das all jene Kolleg*innen,

  • die sich am 8. Juli 2019 nicht mehr im Dienststand befunden haben
  • und deren Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nicht berücksichtigt wurden
  • und die seit der Besoldungsreform 2015 in das System „Besoldungsdienstalter“  übergeleitet wurden
  • und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte (vor dem 30. August 2010)
  • und deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind (vor dem Juli 2016 in den Ruhestand bzw. Pension sind.

Achtung: Die betroffenen Kolleg*innen sollten den Antrag so schnell wie möglich stellen. Ehemalige Vertragsbedienstete sollten gleichzeitig einen zusätzlichen Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen.
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP als Download zur Verfügung
Antragsformular 1a für BeamtInnen
Antragsformular 1b für Vertragsbedienstete
Antragsformular 1c für Vertragsbedienstete für die PVA

 

All jene Kolleg*innen,

  • deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte
  • und deren Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß* als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden.

*mehr als 6 Monate (9 Monate Zivildienst) oder Wehrdienstzeiten, die nicht angerechnet wurden
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP als Download zur Verfügung
Antragsformular 4a für BeamtInnen
Antragsformular 4b für Vertragsbedienstete

 

All jene Personen*,

  • deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 30. August 2010 und vor dem 12. Februar 2015 erfolgte
  • und bei denen berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die Höchstgrenzen von zehn Jahren überstiegen.

Es kann sich also nur um Personen handeln, die das jeweilige Maximum angerechnet bekommen haben.

* Höchstwahrscheinlich wird ein Antrag nur dann erfolgreich sein, wenn Fehler in der Berechnung erfolgten, die dazu führten, dass zu wenig Vordienstzeiten angerechnet wurden und ein Einspruch nach dem 11. Februar 2015 nicht mehr möglich war.

Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP als Download zur Verfügung
Antragsformular 2a für BeamtInnen
Antragsformular 2b für Vertragsbedienstete


All jene Personen*,

  • deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte
  • und bei denen berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die Höchstgrenzen von zehn Jahren überstiegen.

* Höchstwahrscheinlich wird diesbezüglich ein Antrag von Lehrer*innen zu keiner Erhöhung des Besoldungsdienstalters führen, da die Festlegung der Höchstgrenzen für die Anerkennung der berufseinschlägigen Zeiten für Lehrer*innen vom BMöDS erfolgte und diese Regelung vom EUGH nicht beanstandet wurde.
Die Antragsformulare stehen auf der GÖG-HP als Download zur Verfügung
Antragsformular 3a für BeamtInnen
Antragsformular 3b für Vertragsbedienstete

Quelle:

GÖD-Info: Besoldungsreform 2019  und 

Sonderausgabe des GÖD-Magazins zur Besoldungsreform 2019

Kommentar schreiben

Kommentare: 5
  • #1

    Sa.he (Donnerstag, 21 November 2019 10:27)

    Wir haben heute Abend einen Kollegialen Austausch für Lehrer*innen aller Schultypen in Salzburg, wo wir die Besoldungsreform besprechen - vielen Dank für die tolle und gut lesbare Zusammenfassung - ich werde Sie an die Kolleg*innen weitergeben!

  • #2

    Franz (Samstag, 07 März 2020 14:12)

    Ich habe von der Bildungsdirektion die Information über das Ergebnis der Neuberechnung schon erhalten. Mein Vorrückungsstichtag hat sich dadurch um 118 Tage verschoben. Ich kann mir allerdings nicht ausmalen, was das finanziell für mich bedeuten könnte. Gibt es Experten, die über die finanziellen Konsequenzen genauer informiert sind?

  • #3

    hannes lindner (Sonntag, 07 Juni 2020 10:09)

    Bin bei TelekomAustria beschäftigt machte in Privatwirtschaft eine Lehre dann Bundesheer seit 1989 bei Telekom bis yetzt keine anrechnung Vordienszeite ausser 2015 kommpleter Schwachsinn.

  • #4

    Gerald (Donnerstag, 03 Dezember 2020 17:08)

    Warte seid juli 2019!!!sprich 16 monate auf einen Bescheid des personalamtes der Post.

  • #5

    ubg (Donnerstag, 03 Dezember 2020 18:06)

    @Gerald:
    Ein Fall für die Postgewerkschaft.