
Früher konnte man/frau um Pension bis zu 1 Monat davor ansuchen. Jetzt beträgt diese Frist 3 Monate.
Beispielsweise:
- Wer ab 1.9.2020 in Pension sein möchte, muss spätestens Ende Mai 2020 ansuchen!
- Oder: wer mit 1.12.2020 Pensionist*in sein will, kann bis Ende August ansuchen.
Das gilt
- sowohl für die Ruhestandsversetzung von Beamt*innen (allerdings: Pragmatisierte, die bis 65 arbeiten, müssen nicht ansuchen, sie werden zum Monatsende mit 65 gem. BDG § 13 in Ruhestand versetzt, falls sie länger arbeiten wollen, müssen sie darum ansuchen),
- als auch für das Pensionsansuchen von Vertragsbediensteten bei der Pensionsversicherungsanstalt.
Gleich geblieben ist, dass Vertragsbedienstete zusätzlich bei der Bildungsdirektion kündigen müssen und dafür folgende Fristen gelten:
(siehe auch: https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/33 )
- Bei Vertragsdauer von 15 Jahren sind das 5 Monate. Daher ist z.B. die Kündigung - bei gewünschtem Vertragsende am 31. August - im März notwendig.
- Wer einen Vertragsbeginn vor 2003 und daher Abfertigung alt hat, bekommt diese nur, wenn wegen Pensionsanspruch gekündigt wird (daher dazuschreiben!).
- Bei kürzerer Vertragsdauer: 10/5/2/1 Jahre 4/3/2/1 Kündigungsmonate. Eine einvernehmliche Vertragsauflösung, also bei Zustimmung von Dienstgeber und
- Dienstnehmer*in, ist natürlich jederzeit auch ohne Fristen zu jedem Monatsende möglich. Dabei aber auch bitte auf die Abfertigung nicht vergessen.
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