
Anlage B
zur aktuellen Covid-Verordnung für Schulen (C-SchVO)
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
1. Abstandsgebot (Mindestabstand)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag
Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und
Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.
2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude
Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der
Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).
2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten
Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgr. uä.).
2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt
Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.
3. Vermeidung von Personenansammlungen
Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.
4. Atemhygiene
4.1 Zimmer lüften
Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.
4.2 MNS
Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.
(aus www.ris.bka.gv.at)
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