
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, im land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz sowie im Forstgesetz geregelten öffentlichen und privaten Schulen, mit Ausnahme der
Berufsschulen.
Übersicht: 6 Abschnitte und 2 Anlagen
1. Abschnitt
Allgemeine BestimmungenAnordnung ortsungebundenen Unterrichts
- Elektronische Kommunikation
- Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
- Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
- Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht
- Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
- Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
- Grundsätze der Leistungsbeurteilung
- Elektronische Konferenzen
- Ende des Unterrichtsjahres für Freigegenstände und unverbindliche Übungen
- Aufsteigen nach fremdsprachigem Schulbesuch im Ausland
- Deutschfördermaßnahmen
- Verlegung vorgezogener Teilprüfungen
2. Abschnitt
Regelungen für die Volksschule und Sonderschule (1. bis 4. Schulstufe)
- Unterrichtsmittel, Lehrstoff
- Schultag
- Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
3. Abschnitt
Regelungen für die Neue Mittelschule, die Sonderschule (5. bis 9. Schulstufe) und die Polytechnische Schule
- Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
- Schultag
- Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
4. Abschnitt
Allgemeine bildende höhere Schule
- Lehrplan, Lehrstoff und Unterrichtsmittel
- Schultag
- Semesterprüfungen
- Nachtragsprüfungen
- Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
- Aufnahmsprüfungen
6. Abschnitt
Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen
- Lehrplan und Lehrstoff
- Schultag
- Semesterprüfungen
- Nachtragsprüfungen
- Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
- Aufnahmsprüfungen
- Letzte Schulstufen an berufsbildenden mittleren Schulen
- Entfall von Vorprüfungen
7. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- § 35. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
- Schüler*innen abschließender Klassen mittlerer und höherer Schulen
- Schüler*innen an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe)
- Schüler*innen an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe)
- Schüler*innen und Schüler an Polytechnischen Schulen
- Schüler*innen an allgemeinbildenden höheren Schulen
- Schüler*innen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Anlage B
Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)
Siehe dazu „Aktuelle Verordnung der
Hygienerichtlinie für Schulen“
- Abstandsgebot (Mindestabstand)
- Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes
- Vermeidung von Personenansammlungen
- Atemhygiene
aus (www.ris.bka.gv.at)
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